Allgemeine Einkaufsbedingungen ADMOS Gleitlager GmbH
Allgemeines
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für jeden von uns erteilten Auftrag, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, und zwar nur gegenüber Kaufleuten. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Bestellungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos entgegennehmen.
Vertragsschluss
Mündliche oder telefonische Änderungen des Vertrages sind daher ohne vom Lieferanten mit Mitarbeitern von uns vereinbart wurden, die nach dem Gesetz oder aufgrund einer besonderen gegenüber dem Lieferanten schriftlich mitgeteilten Vollmacht zu unserer Vertretung berechtigt sind.
Die Annahme unseres Auftrags ist unter Angabe unserer Bestell-Nr. unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Bis zum Eingang einer solchen Bestätigung sind wir zum Widerruf unserer Bestellung berechtigt.
Unsere Bestellungen erfolgen schriftlich und haben nur in dieser Form Gültigkeit. Soweit der Schriftverkehr EDV-gestützt abgewickelt wird (insbesondere per Fax bzw. E-Mail), sind unsere Schreiben ohne oder mit faksimilierter Unterschrift gültig. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Preise
Die in unserer Bestellung genannten und vom Lieferanten bestätigten Preise sind Festpreise. Änderungen aufgrund nachträglich eingetretener Kostenerhöhungen sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Lieferung und Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware wird spätestens mit ihrer Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum, weitergehende Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder Dritter erkennen wir nicht an.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns die bestellte Ware frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Eine Lieferung in Teilleistungen ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig.
Lieferzeit
Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht fristgerecht, sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Beschränkungen der Haftung für den Fall des Lieferverzugs erkennen wir nicht an.
Mehrkosten für eine zur Einhaltung des vereinbarten Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen, selbst wenn wir ausnahmsweise die Kosten der gewöhnlichen Beförderung übernehmen.
Die Lieferung hat unter allen Umständen zum vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand am von uns angegebenen Empfangsort eingetroffen ist. Falls der Liefertermin nicht eingehalten werden kann, sind wir unverzüglich davon zu unterrichten.
Versand, Verpackung, Gefahr, Speditionsvermerk
Die Gefahr geht erst mit Annahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über. Als Speditionsvermerk ist anzugeben: „Empfänger ist SLVS-Verzichtskunde“.
Der Lieferant ist für die ordnungs- und sachgemäße Verpackung und Verladung sowie sachgerechten Korrosionsschutz verantwortlich.
Der Sendung ist ein Lieferschein mit Mengen- und Maßangabe beizulegen. Sämtliche Lieferungen erfolgen vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen frei Haus einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten.
Rechnung und Zahlung
Unsere Zahlungen gelten nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Lieferung.
Wir behalten uns ausdrücklich vor, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen oder uns zustehende Zurückbehaltungsrechte auszuüben.
In Verzug geraten wir erst nach Zugang einer schriftlichen Mahnung, ohne Mahnung frühestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Der Verzögerungsschaden ist der Höhe nach auf die gesetzlichen Verzugszinsen beschränkt, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.
Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung sofort nach Lieferung zuzusenden. Zahlungs- und Skontofristen laufen vom Tag des Rechnungseingangs an, nie jedoch vor dem des Wareneingangs. Zahlung erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung 30 Tage nach Rechnungseingang mit 3% Skonto oder 45 Tage nach Rechnungseingang mit 2% Skonto oder 90 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug.
Mängelansprüche
Das im Rahmen der Nacherfüllung bestehende Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung üben wir aus. Für im Wege der Nacherfüllung ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährung nach Beseitigung des Mangels neu zu laufen.
Der Lieferant leistet in vollem Umfang Gewähr für die gelieferte Ware. Unsere Mängelansprüche gegen den Lieferanten verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Ablieferung bzw. nach Abnahme der Sache, sofern eine Abnahme vereinbart wurde.
Haftung
Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produkt- und Produzentenhaftung frei, soweit er selbst auch unmittelbar haften würde.
Die Haftung des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsausschlüsse oder –beschränkungen, gleich welcher Art und welchen Inhalts, erkennen wir nicht an. Dies gilt auch bei einer Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten oder der Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen sowie einer Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge oder bestimmte Schäden oder durch eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährung.
Mehr- und Minderlieferung
Die angegebenen Bestellmengen und -gewichte müssen vom Lieferanten genau eingehalten werden. Bei Material, das wir in größeren Mengen laufend bestellen, erachten wir eine Mengenabweichung von höchstens 5% der bestellten Menge als genehmigungsfähig.
Modelle und Werkzeuge
Eine Verwertung dieser Modelle und Werkzeuge und der Weiterverkauf hieraus hergestellter Teile sind ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Genehmigung nicht gestattet.
Fertigt der Lieferant zur Ausführung des Auftrags auf unsere Kosten Werkzeuge oder Modelle an, so erfolgt die Anfertigung stets für uns. Der Lieferant ist daher verpflichtet, die Gegenstände nach Beendigung des Auftrags für uns zu verwahren oder auf Anforderung uns zu übergeben und uns, soweit bis dahin noch nicht geschehen, das Eigentum daran zu verschaffen.
REACH Verordnung
Der Lieferant ist grundsätzlich verpflichtet, den für die Lieferung seiner Erzeugnisse an uns durch REACH gegebenen Verpflichtungen nach Artikel 33 der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) unaufgefordert nachzukommen.
Verschwiegenheitspflicht
Für alle uns durch eine Verletzung vorstehender Pflichten entstehende Schäden ist der Lieferant ersatzpflichtig.
Ein irgendwie gearteter Hinweis auf unsere Geschäftsbeziehung zu Werbezwecken ist ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht gestattet.
Sämtliche Zeichnungen, Modelle, Schablonen etc. bleiben unser ausschließliches Eigentum. Sie werden nur zu dem vereinbarten Zweck anvertraut und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Kopien oder sonstige Vervielfältigungen einschließlich der Speicherung, Verarbeitung oder Verbreitung unter Verwendung elektronischer Systeme dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
Datenschutz
Im Rahmen unserer Geschäftsverbindungen speichern wir Daten gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Mindestlohn
Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber, die Verpflichtungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere mindestens den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn an seine Arbeitnehmer zu entrichten.
Der Lieferant verpflichtet sich weiter, die von ihm übernommenen Verpflichtungen auch etwaigen Nachunternehmern aufzuerlegen.
Darüber hinaus stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter sowie wegen der im Zusammenhang hiermit anfallenden erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung vollumfänglich frei, soweit diese Ansprüche und Forderungen aus einer Verletzung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem MiLoG entstehe
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht zur Anwendung.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Lieferanten befindet.
Erfüllungsort für die Lieferung ist der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.
Versandanschrift
ADMOS Gleitlager GmbH, Wilhelminenhofstraße 89 a, 12459 Berlin
Warenannahme:
Montag bis Donnerstag: 7.00 Uhr – 9.00 Uhr und 9.30 Uhr – 14.00 Uhr
Freitag: 7.00 Uhr – 9.00 Uhr und 9.30 Uhr – 13.00 Uhr
Allgemeine Verkaufsbedingungen ADMOS Gleitlager GmbH
Allgemeines
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 BGB.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
Angebot, Vertragsunterlagen, Vertraulichkeit, Nutzungsrechte
Sofern unser Angebot auf Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben Bezug nimmt, sind diese nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart sind.
Eine ohne vorheriges Angebot erteilte Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Umfang der Lieferung
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Für den Inhalt unserer Leistungspflichten ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, es sei denn, der Besteller hat dieser unverzüglich widersprochen. Im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist der Inhalt des Angebots maßgebend.
Preis und Zahlung
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, dürfen wir diesen geltend machen.
Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, ohne jeden Abzug, gebührenfrei und auf das Bankkonto der ADMOS Gleitlager GmbH zu leisten. Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung.
Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung dort, jedoch exkl. Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Lieferzeit, Lieferverzögerung
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Vorlage der Zeichnungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Gefahrübergang, Abnahme
Wir liefern ausschließlich ab Werk, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde; damit geht die Gefahr auf den Besteller über, sofern die Ware zur Verfügung gestellt wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung, übernommen haben.
Haben wir uns ausnahmsweise zur Versendung des Liefergegenstandes verpflichtet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit seiner Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, soweit diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind (einschließlich Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen). Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
Der Besteller darf den Liefergegenstand vor seiner vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Unsicherheitseinrede
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir nicht vorleistungspflichtig sind, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungshandlungen ausführen müssen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die gleiche Zeit, die zwischen unserer Fristsetzung und Leistung der Sicherheit vergangen ist.
Mängelansprüche
Für Mängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Genehmigungsfiktion
Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt.
Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des Abschnitts IX. entsprechend.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.