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Allgemeine Einkaufsbedingungen ADMOS Gleitlager GmbH

1. Allgemeines

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für jeden von uns erteilten Auftrag, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, und zwar nur gegenüber Kaufleuten. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Bestellungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos entgegennehmen.

2. Vertragsschluss

Mündliche oder telefonische Änderungen des Vertrages sind daher ohne vom Lieferanten mit Mitarbeitern von uns vereinbart wurden, die nach dem Gesetz oder aufgrund einer besonderen gegenüber dem Lieferanten schriftlich mitgeteilten Vollmacht zu unserer Vertretung berechtigt sind.

Die Annahme unseres Auftrags ist unter Angabe unserer Bestell-Nr. unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Bis zum Eingang einer solchen Bestätigung sind wir zum Widerruf unserer Bestellung berechtigt.

Unsere Bestellungen erfolgen schriftlich und haben nur in dieser Form Gültigkeit. Soweit der Schriftverkehr EDV-gestützt abgewickelt wird (insbesondere per Fax bzw. E-Mail), sind unsere Schreiben ohne oder mit faksimilierter Unterschrift gültig. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

Die in unserer Bestellung genannten und vom Lieferanten bestätigten Preise sind Festpreise. Änderungen aufgrund nachträglich eingetretener Kostenerhöhungen sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Lieferung und Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware wird spätestens mit ihrer Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum, weitergehende Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder Dritter erkennen wir nicht an.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns die bestellte Ware frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Eine Lieferung in Teilleistungen ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig.

5. Lieferzeit

Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht fristgerecht, sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Beschränkungen der Haftung für den Fall des Lieferverzugs erkennen wir nicht an.

Mehrkosten für eine zur Einhaltung des vereinbarten Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen, selbst wenn wir ausnahmsweise die Kosten der gewöhnlichen Beförderung übernehmen.

Die Lieferung hat unter allen Umständen zum vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand am von uns angegebenen Empfangsort eingetroffen ist. Falls der Liefertermin nicht eingehalten werden kann, sind wir unverzüglich davon zu unterrichten.

6. Versand, Verpackung, Gefahr, Speditionsvermerk

Die Gefahr geht erst mit Annahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über. Als Speditionsvermerk ist anzugeben: „Empfänger ist SLVS-Verzichtskunde“.

Der Lieferant ist für die ordnungs- und sachgemäße Verpackung und Verladung sowie sachgerechten Korrosionsschutz verantwortlich.

Der Sendung ist ein Lieferschein mit Mengen- und Maßangabe beizulegen. Sämtliche Lieferungen erfolgen vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen frei Haus einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten.

7. Rechnung und Zahlung

Unsere Zahlungen gelten nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Lieferung.

Wir behalten uns ausdrücklich vor, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen oder uns zustehende Zurückbehaltungsrechte auszuüben.

In Verzug geraten wir erst nach Zugang einer schriftlichen Mahnung, ohne Mahnung frühestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Der Verzögerungsschaden ist der Höhe nach auf die gesetzlichen Verzugszinsen beschränkt, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung sofort nach Lieferung zuzusenden. Zahlungs- und Skontofristen laufen vom Tag des Rechnungseingangs an, nie jedoch vor dem des Wareneingangs. Zahlung erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung 30 Tage nach Rechnungseingang mit 3% Skonto oder 45 Tage nach Rechnungseingang mit 2% Skonto oder 90 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug.

8. Mängelansprüche

Das im Rahmen der Nacherfüllung bestehende Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung üben wir aus. Für im Wege der Nacherfüllung ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährung nach Beseitigung des Mangels neu zu laufen.

Der Lieferant leistet in vollem Umfang Gewähr für die gelieferte Ware. Unsere Mängelansprüche gegen den Lieferanten verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Ablieferung bzw. nach Abnahme der Sache, sofern eine Abnahme vereinbart wurde.

9. Haftung

Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produkt- und Produzentenhaftung frei, soweit er selbst auch unmittelbar haften würde.

Die Haftung des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsausschlüsse oder –beschränkungen, gleich welcher Art und welchen Inhalts, erkennen wir nicht an. Dies gilt auch bei einer Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten oder der Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen sowie einer Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge oder bestimmte Schäden oder durch eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährung.

10. Mehr- und Minderlieferung

Die angegebenen Bestellmengen und -gewichte müssen vom Lieferanten genau eingehalten werden. Bei Material, das wir in größeren Mengen laufend bestellen, erachten wir eine Mengenabweichung von höchstens 5% der bestellten Menge als genehmigungsfähig.

11. Modelle und Werkzeuge

Eine Verwertung dieser Modelle und Werkzeuge und der Weiterverkauf hieraus hergestellter Teile sind ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Genehmigung nicht gestattet.

Fertigt der Lieferant zur Ausführung des Auftrags auf unsere Kosten Werkzeuge oder Modelle an, so erfolgt die Anfertigung stets für uns. Der Lieferant ist daher verpflichtet, die Gegenstände nach Beendigung des Auftrags für uns zu verwahren oder auf Anforderung uns zu übergeben und uns, soweit bis dahin noch nicht geschehen, das Eigentum daran zu verschaffen.

12. REACH Verordnung

Der Lieferant ist grundsätzlich verpflichtet, den für die Lieferung seiner Erzeugnisse an uns durch REACH gegebenen Verpflichtungen nach Artikel 33 der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) unaufgefordert nachzukommen.

13. Verschwiegenheitspflicht

Für alle uns durch eine Verletzung vorstehender Pflichten entstehende Schäden ist der Lieferant ersatzpflichtig.

Ein irgendwie gearteter Hinweis auf unsere Geschäftsbeziehung zu Werbezwecken ist ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht gestattet.

Sämtliche Zeichnungen, Modelle, Schablonen etc. bleiben unser ausschließliches Eigentum. Sie werden nur zu dem vereinbarten Zweck anvertraut und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Kopien oder sonstige Vervielfältigungen einschließlich der Speicherung, Verarbeitung oder Verbreitung unter Verwendung elektronischer Systeme dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

14. Datenschutz

Im Rahmen unserer Geschäftsverbindungen speichern wir Daten gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

15. Mindestlohn

Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber, die Verpflichtungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere mindestens den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn an seine Arbeitnehmer zu entrichten.

Der Lieferant verpflichtet sich weiter, die von ihm übernommenen Verpflichtungen auch etwaigen Nachunternehmern aufzuerlegen.

Darüber hinaus stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter sowie wegen der im Zusammenhang hiermit anfallenden erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung vollumfänglich frei, soweit diese Ansprüche und Forderungen aus einer Verletzung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem MiLoG entstehe

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht zur Anwendung.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Lieferanten befindet.

Erfüllungsort für die Lieferung ist der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.

17. Versandanschrift

ADMOS Gleitlager GmbH, Wilhelminenhofstraße 89 a, 12459 Berlin

Warenannahme:

Montag bis Donnerstag:  7.00 Uhr – 9.00 Uhr und 9.30 Uhr – 14.00 Uhr

Freitag:                                7.00 Uhr – 9.00 Uhr und 9.30 Uhr – 13.00 Uhr


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ADMOS Gleitlager GmbH

1. Allgemeines

1.1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB”) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der
Lieferantin, also – je nach Bezeichnung in der Bestellbestätigung – der ADMOS Gleitlager GmbH – a Miba
Group Member oder einem mit der ADMOS Gleitlager GmbH verbundenen Unternehmen („Lieferantin”) mit
Unternehmern („Kunde”, und, zusammen mit der Lieferantin, „Parteien”). Insbesondere erbringt die
Lieferantin – unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall auf die AGB ausdrücklich Bezug nimmt – sämtliche
Lieferungen und Leistungen („Leistungen”) an den Kunden nur unter Zugrundelegung dieser AGB. Diese AGB
stehen in mehreren Sprachen unter https://admos-gleitlager.de/download/ zur Verfügung; es gilt jene
Sprachfassung als autoritative Fassung, in der das Vertragsdokument, dem diese AGB zugrunde liegen sollen,
aufgesetzt wurde (die anderen Sprachfassungen dienen nur zu unverbindlichen Informationszwecken),
wobei im Zweifel die deutsche Sprachfassung als autoritative Fassung gilt.

1.2. Der Kunde akzeptiert diese AGB spätestens mit Abgabe seiner Vertragserklärung an die Lieferantin. Die
Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach diesen AGB, soweit nicht im
Einzelfall ausdrücklich abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Dies gilt ungeachtet
allfälliger Verweise des Kunden auf eigene Einkaufs- oder sonstige eigene Geschäftsbedingungen, auch wenn
seitens der Lieferantin ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wird. Weiters gilt dies auch für
den Fall, dass die Lieferantin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden
die vertragsgegenständlichen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Vertragsabschluss

2.1. Angebote der Lieferantin sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden, die keine
Annahmefrist enthalten, binden diesen für mindestens 30 Tage.

2.2. Verträge mit der Lieferantin kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung beziehungsweise
schriftliche Annahme der Bestellung durch die Lieferantin („Auftragsbestätigung”) zustande.

2.3. Abweichungen der Auftragsbestätigung oder der darin verwiesenen Dokumente von zuvor abgegebenen
Erklärungen der Parteien gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist,
längstens binnen sieben Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung der betreffenden Abweichung
ausdrücklich schriftlich widerspricht. Bezüglich der Anwendbarkeit und Geltung dieser AGB steht dem
Kunden kein Widerspruchsrecht zu.

2.4. Sämtliche Angebote bzw. Inhalte von Angeboten, wie z. B. Beschreibungen von Verfahren, Komponenten
oder Technologien sowie auch Zeichnungen oder Designs, aber auch Muster und/oder Software, welche im
Rahmen des Angebotes bereitgestellt werden, (a) bleiben stets geistiges Eigentum der Lieferantin, und
erwirbt der Kunde daran keinerlei Rechte oder Berechtigungen, welche nicht ausdrücklich eingeräumt
werden, (b) werden dem Kunden ausschließlich zum höchstpersönlichen Gebrauch und nur zur Prüfung, ob
ein Auftrag an die Lieferantin erteilt werden soll, bereitgestellt, (c) müssen vom Kunden vertraulich behandelt
werden, und dürfen vor allem nicht Dritten zugänglich gemacht und auf keinste Weise vervielfältigt werden,
und (d) sind im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Kunden zusammen mit der entsprechenden
Mitteilung an die Lieferantin zurückzustellen.

2.5. Legt die Lieferantin ein Angebot und kommt es zu keiner Bestellung, behält sich die Lieferantin vor,
Arbeiten und Kosten für das Angebot, den Kostenvoranschlag und/oder begleitende Unterlagen (z. B. Pläne)
dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Verkaufs- und Lieferbedingungen – DE Seite 2 von 13 Version: August 2024

3. Lieferung, Werkzeuge und Produktionsstandort

3.1. Der Gegenstand der Lieferung („Vertragsgegenstand”, „Ware” oder „Produkt”) wird ausschließlich durch
die Angaben in der Auftragsbestätigung und den darin verwiesenen Dokumenten bestimmt. Bezugnahmen
auf fremde Referenznummern gelten als Hinweis auf entsprechende Produkte der Lieferantin. Jegliche
Änderung des Vertragsgegenstandes bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Lieferantin.
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung sind Rechte am Geistigen Eigentum nicht Bestandteil des
Vertragsgegenstandes, und werden dem Kunden keine Rechte oder Berechtigungen, welche nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, übertragen.

3.2. Lässt sich beim Vertragsgegenstand aufgrund des Herstellungsvorgangs ein bestimmter Mengenanfall
im Vorhinein nicht festlegen, so ist die Lieferantin zu entsprechenden Mehr- oder Minderlieferungen
berechtigt. Ebenso hat der Kunde bei Einzel- oder Sonderanfertigungen und Kleinserien den tatsächlichen
Anfall als Vertragsgegenstand abzunehmen.

3.3. Sofern nicht anders mit der Lieferantin vereinbart, hat die Lieferantin Maschinen, Ausrüstung,
Werkzeuge, Schablonen, Pressformen, Messgeräte, Zubehörteile, Gussformen, Vorlagen und sonstige
Gegenstände („Werkzeuge der Lieferantin“), die für die Erbringung der Leistungen an den Kunden
erforderlich sind, bereitzustellen, in gutem Zustand zu erhalten und bei Bedarf zu ersetzen; der Kunde hat
die für diese Bereitstellung, Erhaltung und Ersatz anfallenden Kosten zu tragen. Die Lieferantin ist berechtigt,
Werkzeuge der Lieferantin, die sie für die Erbringung der Leistungen an den Kunden verwendet, zur
Herstellung von Waren für den Verkauf durch die Lieferantin an Dritte zu verwenden. Mangels ausdrücklicher,
schriftlicher Vereinbarung, die auch eine Regelung zu Preisen und Instandhaltung beinhalten muss, sind
Werkzeuge der Lieferantin sowie die Lieferung von Ersatzteilen nicht Gegenstand der Leistungen und das
Eigentum an den Werkzeugen der Lieferantin verbleibt bei der Lieferantin.

3.4. Die Lieferantin ist jederzeit dazu berechtigt, den Produktionsstandort der Leistung auf einen anderen
Standort, mag dieser auch von einer anderen Gesellschaft aus dem Konzern der Lieferantin betrieben werden,
zu verlagern.

3.5. Der Kunde verpflichtet sich, die Verwendung jeder Ware zu verfolgen und zu dokumentieren,
insbesondere Aufzeichnungen über die Herkunft und Chargennummer jeder Ware zu führen und diese
Aufzeichnungen mindestens fünfzehn Jahre ab Lieferung aufzubewahren.

4. Geistiges Eigentum

4.1. Die Lieferantin behält sich am bzw. im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand und dessen
Herstellungsverfahren, dessen Anwendung und/oder der damit ausgeführten Verfahren sowie an
Komponenten, an Software (samt dem entsprechenden Quell- und Objektcode sowie der
Anwenderdokumentation, Algorithmen, Benutzeroberfläche, etc.), an Verfahren, Plänen, Skizzen,
Beschreibungen, Zeichnungen, Handbüchern, Montageanleitungen, Berechnungen, Angeboten,
Kostenvoranschlägen, und sonstigen technischen Unterlagen ebenso wie Mustern, Prototypen, Katalogen,
Prospekten, Abbildungen und dergleichen sämtliche gewerblichen Schutzrechte bzw. Rechte am geistigen
Eigentum, so insbesondere Patent-, Marken-, Muster-, Urheber- bzw. sonstige Designrechte, und/oder
Rechte an Know-how und kommerzieller, technischer und ablauftechnischer Information, vor. Diese stehen
allein der Lieferantin zu und verbleiben bei der Lieferantin. Mit Ausnahme einer einfachen Berechtigung zur
bestimmungsgemäßen Nutzung des Vertragsgegenstandes – in seiner konkreten Zusammensetzung und
Gestaltung wie von der Lieferantin erworben – durch den Kunden selbst, werden dem Kunden keinerlei
Rechte, insbesondere keine Lizenz- oder Nutzungsrechte eingeräumt.
Dieses Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung steht ausschließlich dem Kunden selbst zu und ist nicht
übertragbar und nicht sublizensierbar. Ausschließlich die Lieferantin ist berechtigt, diese Rechte zu nutzen,
zu verwerten und Schutzrechte anzumelden, und/oder die Rechte anderweitig zu wahren.
Verkaufs- und Lieferbedingungen – DE Seite 3 von 13 Version: August 2024
Der Kunde ist nicht berechtigt, das Erscheinungsbild des Vertragsgegenstandes auf irgendeine Weise zu
verändern; insbesondere darf er keine Marken oder sonstigen Kennzeichen von der Lieferantin entfernen
oder verändern.

4.2. Sofern dem Kunden Handbücher, Endanwenderdokumentationen, oder vergleichbare Anleitungen bzw.
sonstige Informationen zur Verfügung gestellt werden, werden diese ausschließlich als Hilfe zum
ordnungsgemäßen Betrieb bzw. Gebrauch des Vertragsgegenstandes zur Verfügung gestellt.
Sofern der Liefergegenstand eine Software beinhaltet, erstreckt sich das Nutzungsrecht ausschließlich auf
denjenigen Vertragsgegenstand, für welchen die Software erworben bzw. mit welchem die Software
ausgeliefert wird, zum Zweck des Betriebes für und ausschließlich für den Zeitraum des aktiven Einsatzes
dieses Vertragsgegenstandes, sowie beschränkt auf die Dauer der Nutzung des Vertragsgegenstandes durch
den Kunden selbst.

4.3. Sämtliche Rechte an Leistungen, Erkenntnissen, Entwicklungen, Erfindungen, etc., welche im Rahmen
der Leistungserbringung im Hinblick auf den Vertragsgegenstand durch die Lieferantin entstehen, und zwar
auch, wenn eine Lieferung oder Leistung auf Basis einer Kundenspezifikation erfolgt, oder der Kunde dazu
sonst einen Beitrag leistet, stehen ausschließlich und vollumfassend der Lieferantin zu. Allfällige, auf Seiten
des Kunden entstehenden Rechte werden mit Entstehung der Leistungen, Erkenntnisse, Entwicklungen,
Erfindungen, etc., automatisch auf die Lieferantin übertragen und gehen automatisch auf die Lieferantin über,
sodass die Lieferantin die alleinige und ausschließliche Rechteeigentümerin und Nutzungsberechtigte wird.
Außerdem sind die Verwertungsrechte voll umfänglich ausschließlich der Lieferantin zugeordnet.

4.4. Alleine die Lieferantin ist berechtigt, Schutzrechtsanmeldungen durchzuführen und allfällige
Prioritätsrechte in Anspruch zu nehmen. Alle Schutzrechtsanmeldungen werden nach freiem Ermessen von
der Lieferantin durchgeführt und nach freiem Ermessen der Lieferantin aufrechterhalten.

4.5. Bei urheberrechtlich geschützten Ergebnissen räumt der Kunde hiermit der Lieferantin das exklusive
Recht ein, die Ergebnisse nach allen derzeit bekannten oder zukünftigen Verwertungsarten zeitlich, sachlich
und räumlich unbeschränkt nutzen zu dürfen, insbesondere zu vervielfältigen, verbreiten, vermieten und
verleihen, drahtlos oder drahtgebunden zu übertragen oder zu senden, vorzutragen, aufzuführen und
vorzuführen und zur Verfügung zu stellen sowie sämtliche Rechte an den Ergebnissen gegen Entgelt oder
unentgeltlich an Dritte weiterzugeben oder Sublizenzen einzuräumen, wobei die Dritten die Ergebnisse im
gleichen Umfang nutzen dürfen. Die Lieferantin ist weiters berechtigt, die Ergebnisse selbst, oder durch Dritte
zu bearbeiten und die Bearbeitung im selben Umfang zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben.

4.6. Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch die Lieferantin ist die Weitergabe der
Dokumente und Informationen an Dritte sowie eine über die konkrete Vereinbarung hinausgehende Nutzung
untersagt. Insbesondere werden dem Kunde keinerlei Lizenzrechte und/oder Eigentumsrechte an den
Dokumenten oder Informationen oder am geistigen Eigentum der Lieferantin oder an
Produktionseinrichtungen oder Werkzeugen der Lieferantin, auch nicht für den Fall einer mangelhaften,
verspäteten oder unterbleibenden Leistung, eingeräumt.

4.7. Eine Rechteeinräumung der Lieferantin an den Kunden setzt eine ausdrückliche, schriftliche Regelung
voraus und umfasst – so weit nicht explizit anders festgehalten – nur nicht-exklusive Rechte ohne Recht auf
Übertragung oder Einräumung von Sublizenzen sowie ohne Recht auf Bearbeitung. Der Kunde wird im
Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen keinerlei Rechte, insbesondere auch kein Vorbenutzungsrecht,
geltend machen.

4.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Marken oder sonstige Kennzeichen der Lieferantin zu verändern, vom
Vertragsgegenstand, der Verpackung und/oder begleitenden Unterlagen zu lösen und/oder davon losgelöst
zu verwenden. Sollte der Kunde den Vertragsgegenstand weitervertreiben, darf er die angebrachten
Kennzeichen weder verändern noch entfernen.
Verkaufs- und Lieferbedingungen – DE Seite 4 von 13 Version: August 2024

4.9. Sollte für die Erbringung des Vertragsgegenstandes die Nutzung bestehender gewerblicher Schutzrechte
und/oder Know-hows des Kunden erforderlich sein, so räumt der Kunde der Lieferantin daran ein weltweites,
nicht-ausschließliches, kostenloses, nicht übertragbares und nur an allfällige Subauftragnehmer
sublizensierbares Nutzungsrecht zur Erbringung und Lieferung des Vertragsgegenstandes an den Kunden bzw.
an einen vom Kunden benannten Dritten während aufrechten Geschäftsverhältnisses ein.

5. Audits

Der Kunde ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Lieferantin berechtigt, Audits bei der
Lieferantin oder bei deren Zulieferern vorzunehmen.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1. Sämtliche Preise der Lieferantin verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Preislisten dienen
lediglich der unverbindlichen Information.

6.2. Grundlage der Preise der Lieferantin ist das Kostengefüge (bestehend aus den Rohstoff-, Entwicklungs-,
Produktions- und Lohnkosten, Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben) im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung
durch die Lieferantin. Erhöht sich dieses Kostengefüge bis zur jeweiligen (Teil-)Lieferung um zumindest 10%,
so ist der betreffende Preis nach Maßgabe der Änderung des Kostengefüges anzupassen. Die vereinbarten
Preise enthalten keine Vergütung für eine allfällige Rechteeinräumung bzw. Rechteübertragung. Eine
entsprechende Vergütung ist stets gesondert auszuweisen.

6.3. Rechnungen der Lieferantin sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum spesen- und abzugsfrei zu
bezahlen.

6.4. Der Kunde ist gegenüber der Lieferantin nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.

6.5. Der Kunde ist gegenüber der Lieferantin zur Aufrechnung nur aufgrund von Ansprüchen berechtigt, die
rechtskräftig festgestellt sind oder von der Lieferantin ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

6.6. Die Lieferantin ist berechtigt, von ihr oder anderen mit der ADMOS Gleitlager GmbH – a Miba Group
Member verbundenen Gesellschaften zu bezahlende Beträge gegenüber dem Kunden und den mit dem
Kunden verbundenen Gesellschaften aufzurechnen oder zurückzubehalten.

7. Lieferung, Zoll und Exportkontrolle

7.1. Die Lieferantin liefert frei Frachtführer (FCA eigenes Werk oder Speditionslager der Lieferantin gemäß
Incoterms 2010) inkl. Verpackung.

7.2. Verträge der Lieferantin gelten nur als Fixgeschäft (§ 919 ABGB), wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde. Im Übrigen binden Lieferfristen und -termine die Lieferantin nur, wenn sie diese dem
Kunden ausdrücklich schriftlich garantiert hat.

7.3. Die Lieferantin ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Verweigerung der Annahme des
Vertragsgegenstands befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht.

7.4. Lieferfristen beginnen frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung der Lieferantin. Solange
der Lieferantin nicht sämtliche zur Ausführung des Vertrags erforderlichen Unterlagen und Informationen
zur Verfügung gestellt wurden oder solange der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht vollständig
nachgekommen ist, ruhen die Lieferfristen.

7.5. Kommt es zu Lieferverzögerungen aufgrund von Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs der
Lieferantin, insbesondere höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Beschlagnahme, Naturgewalten,
Unruhen oder Krieg, Transportstörungen, Betriebsstörungen, Arbeitskampf oder unterbliebener oder
vertragswidriger Belieferung der Lieferantin durch einen ihrer Zulieferer, so verlängern sich die Lieferfristen
Verkaufs- und Lieferbedingungen – DE Seite 5 von 13 Version: August 2024
(bzw. verschieben sich die Liefertermine) entsprechend, einschließlich einer angemessen Wiederanlaufzeit.
Verzögert sich eine Lieferung aufgrund solcher Ereignisse um mehr als die Dauer der ursprünglichen
Lieferfrist (bzw. des Zeitraums zwischen Auftragsbestätigung und Liefertermin), so ist jede Partei berechtigt,
binnen einer Frist von 14 Tagen nach Ablauf dieses Verlängerungszeitraums durch ausdrückliche schriftliche
Erklärung von dem durch die Verzögerung betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten.

7.6. Steht dem Kunden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen wegen Verzug der Lieferantin ein
Rücktrittsrecht zu, so ist dieses bei Teillieferungen auf den verspäteten Teil der Lieferungen beschränkt. Der
Kunde kann sich auf ein Rücktrittsrecht nur berufen, wenn er der Lieferantin zuvor schriftlich eine
angemessene Frist zur Nachlieferung gesetzt hat.

7.7 Der Kunde trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einfuhr der Waren im Bestimmungsland und
entrichtet die dafür anfallenden Abgaben. Die Lieferantin ist für die ordnungsgemäße Ausfuhr der Waren aus
ihrem Zollgebiet verantwortlich und hat alle damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten.

7.8. Die Lieferantin ist berechtigt von einer Lieferung oder Leistungserbringung Abstand zu nehmen, sofern
dies aufgrund nationaler oder internationaler gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Embargos, US-(Re)-
Exportkontrollbestimmungen, sonstigen Sanktionsbestimmungen) verboten ist. Im Falle einer
Genehmigungspflicht ist die Lieferantin berechtigt die Lieferung oder Leistungserbringung erst nach Erteilung
der notwendigen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden durchzuführen. Sofern zur Durchführung
von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch die Lieferantin selbst erforderlich, wird der Kunde
nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den
Endverbleib und den Verwendungszweck der zu liefernden Waren bzw. der zu erbringenden Dienstleistungen
zur Verfügung stellen. Dies betrifft insbesondere Lieferungen in UN- EU- und US- Embargoländer und
Lieferungen in sonstige Länder, gegenüber denen Einschränkungen aufgrund Sanktionsbestimmungen des
Ausfuhrlandes der Lieferantin gelten.

7.9 Bei Herstellung von Gütern auf Basis von Zeichnungen und Spezifikationen des Kunden verpflichtet sich
der Kunde, gesondert und schriftlich darauf hinzuweisen, wenn die zu liefernden Güter (einschließlich
bereitgestellter Software und Technologie) nach EU- oder US-Exportkontrollrecht sowie dem nationalen
Exportkontrollrecht des Ausfuhrlandes der Güter von Exportkontroll-Güterlisten (z.B. Gemeinsame
Militärgüterliste der EU, Anhang I der EG-Dual-Use VO 428/2009, US-Munitions List, US-Commerce Control
List) erfasst sind. Der Kunde unterrichtet die Lieferantin unverzüglich über etwaige Änderungen der
Genehmigungspflichten der gelieferten Güter aufgrund technischer oder gesetzlicher Änderungen oder
behördlicher Feststellungen.

7.10 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller UN- EU- und US- Sanktionsbestimmungen sowie zur
Prüfung seiner Geschäftspartner gegen aktuelle UN-, EU- und US-Sanktionslisten. Jeder Fall eines Verstoßes
gegen diese Ausfuhrbestimmungen berechtigt die Lieferantin zur sofortigen Kündigung aller bestehenden
Verträge mit dem Kunden aus wichtigem Grund. Überdies behält sich die Lieferantin im Falle einer Listung
des Kunden auf UN-, EU- und US-Sanktionslisten das Recht vor, sämtliche Geschäftsbeziehungen,
Zahlungsflüsse und Lieferungen mit sofortiger Wirkung einzustellen. Der Kunde verpflichtet sich, die
Lieferantin diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Ware.

8.2. Die Lieferantin leistet Gewähr dafür, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Bezug und die
Benutzung der Vertragsgegenstände keine Eigentumsrechte Dritter im Sitzstaat der Lieferantin verletzen und
dass der Export der Vertragsgegenstände im Einklang mit den exportrechtlichen Bestimmungen des
Sitzstaates der Lieferantin erfolgt. Die Lieferantin schuldet dem Kunden kein Gesamtsystem, sondern
lediglich Einzelkomponenten. Dementsprechend gewährleistet die Lieferantin ausschließlich, dass der
Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe den schriftlich ausdrücklich vereinbarten konkreten
Verkaufs- und Lieferbedingungen – DE Seite 6 von 13 Version: August 2024
technischen Spezifikationen entspricht. Darüber hinaus leistet die Lieferantin keinerlei Gewähr. Wird die
Leistung aufgrund der Spezifikationen und Vorgaben des Kunden erbracht/gefertigt, so leistet die Lieferantin
nur dafür gewähr, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgt ist, nicht jedoch für die
Richtigkeit der entsprechenden Gestaltung, Zusammensetzung, Konstruktion, etc.
Bestimmte Eigenschaften, Merkmale und Verwendungsmöglichkeiten des Vertragsgegenstands gelten nur
bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung als zugesagt. Insbesondere leistet die Lieferantin keine Gewähr
für nicht ausdrücklich schriftlich zugesagte Eignungen und Gebrauchsmöglichkeiten und es wird jegliche
implizite oder explizite Gewährleistung für die Eignung des Vertragsgegenstandes für die Marktgängigkeit
oder einen bestimmten Zweck und jegliche Gewährleistung hinsichtlich des Systems, in welches die
Vertragsgegenstände eingebaut werden, ausdrücklich ausgeschlossen. Weiters ist die Gewährleistung
ausgeschlossen für Mängel, deren Ursache in dem vom Kunden zur Herstellung des Vertragsgegenstands zur
Verfügung gestellten Stoff oder erteilten Anweisungen liegt sowie für Funktionsstörungen aufgrund
unerwarteter Umgebungsbedingungen, Mängel im Design und andere konstruktionsbedingte Ausfälle.
Keinesfalls haftet die Lieferantin für (i) Änderungen am Produkt, die vom Kunden oder einem Dritten
durchgeführt wurden, (ii) Änderungen, die die Lieferantin auf Verlangen des Kunden durchführt, (iii) die
Verwendung oder Verbindung des Vertragsgegenstandes oder die Kombination des Vertragsgegenstandes
mit anderen Produkten durch den Kunden oder Dritte oder (iv) Vertragsgegenstände, die gemäß den
Spezifikationen des Kunden oder eines Dritten gefertigt wurden.
Erklärungen und Zusagen der Lieferantin, insbesondere Beschaffenheitszusagen, gelten nicht als Garantien
im Rechtssinn, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

8.3. Hat die Lieferantin Gewähr zu leisten, so ist sie nach ihrer Wahl zunächst zu Verbesserung oder Austausch
binnen angemessener Zeit berechtigt. Ersetzte Gegenstände gehen in das Eigentum der Lieferantin über und
sind an diese zurückzustellen. Nimmt die Lieferantin Verbesserung oder Austausch nicht binnen
angemessener Frist vor, verweigert sie diese oder sind Verbesserung und Austausch unmöglich, so kann der
Kunde nach seiner Wahl Preisminderung, oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel
handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Das Recht zur Wandlung ist bei Verträgen mit zulässigen
Teillieferungen auf noch nicht ordnungsgemäß erfüllte Teillieferungen beschränkt.
Durch die Veräußerung, Veränderung oder Verarbeitung der Ware in Kenntnis ihrer Mangelhaftigkeit
verzichtet der Kunde auf das Recht zur Wandlung. Darüber hinaus ist Gewährleistung ausgeschlossen.

8.4. Die Lieferantin bestätigt, dass der Vertragsgegenstand durch solche Personen entwickelt wurde,
gegenüber welchen sich die Lieferantin die entsprechenden Rechte am geistigen Eigentum gesichert hat. Die
Lieferantin bestätigt darüber hinaus, dass im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung keine Dritten der Lieferantin
gegenüber eine Verletzung ihrer Rechte durch die Vertragsprodukte geltend gemacht haben, und der
Lieferantin auch sonst keine Rechte Dritter bekannt sind, gegen welche die Vertragsprodukte an sich, in ihrer
konkreten Zusammensetzung und Gestaltung, wie von der Lieferantin geliefert, verstoßen würden. Eine
darüberhinausgehende Gewährleistung übernimmt die Lieferantin nicht.

8.5. Im Hinblick auf Software leistet die Lieferantin Gewähr dafür, dass die Software der jeweiligen von der
Lieferantin übergebenen und bestätigten Softwarebeschreibung entspricht, sowie dass die Software bei
Auslieferung frei von Schadsoftware und/oder Computerviren ist. Darüberhinausgehende Eigenschaften
können weder vorausgesetzt werden, noch sind diese zugesagt.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Software nicht fehlerfrei und/oder nicht ohne Unterbrechung läuft.
Die Software ist nur im Hinblick auf die entsprechende Anlage bzw. das entsprechende Produkt/Gewerk in
der erforderlichen, in der jeweiligen Softwaredokumentation festgelegten, Systemumgebung programmiert.
Überdies ist eine allfällige Gewährleistung beschränkt auf vom Kunden nachweisbare und reproduzierbare
Mängel.

Verkaufs- und Lieferbedingungen – DE Seite 7 von 13 Version: August 2024
Ausdrücklich ausgeschlossen ist jegliche Gewährleistung für Software, wenn der Kunde die Systemumgebung
ändert und/oder eigenmächtig auf irgendeine Art und Weise in die Software eingreift. Ausdrücklich
ausgeschlossen ist eine Gewährleistung überdies dann, wenn die Software von einem übergeordneten
System/Programm angesprochen wird, und der behauptete Fehler von diesem übergeordneten
System/Programm ausgeht, was vermutet wird, wenn der Kunde nicht das Gegenteil beweisen kann.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist jegliche Gewährleistung im Falle unsachgemäßer Verwendung, der
Verwendung ungeeigneter Datenträger und/oder Systemkomponenten, einer sonstigen Nichteinhaltung der
definierten Systemumgebungsparameter, einer fehlenden geeignete Virenabwehr bzw. bei
Sicherheitsmaßnahmen, welche nicht dem Stand der Technik entsprechen, sowie dem Einsatz ungeeigneten
Personals.

Das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist stets durch den Kunden nachzuweisen. Das
Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsdauer ist vom Kunden unverzüglich in
nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelanalyse zweckdienlichen
Informationen schriftlich anzuzeigen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum
Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsformen sowie seine Auswirkungen.
Die Lieferantin kann einen Software-Mangel nach ihrer Wahl durch unverzügliche Beseitigung, Lieferung
eines neuen Programms oder durch einen adäquaten Workaround beheben. Jegliche Gewährleistung
bezüglich unwesentlicher, die Funktion nicht beeinträchtigender Softwaremängel ist ausgeschlossen.

8.6. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit der Leistungen in den ersten sechs Monaten nach Übergabe (§ 924
ABGB) ist ausgeschlossen.

8.7. Das Rückgriffsrecht des Kunden gegenüber der Lieferantin, sofern der Kunde selbst Gewähr zu leisten
hatte (§ 933b ABGB), ist ausgeschlossen.

8.8. Der Kunde hat im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen das Vorliegen eines
allfälligen Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen.

9. Mängelrüge

9.1. Der Kunde hat Mängel des Vertragsgegenstands binnen angemessener Frist, bei offenen Mängeln
längstens binnen sieben Tagen ab Empfang der Ware, bei verdeckten Mängeln längstens binnen sieben Tagen
ab Entdeckung, ausdrücklich schriftlich gegenüber der Lieferantin zu rügen. Bei Teil- und Sukzessivlieferungen
sind die Mängel jeder einzelnen Lieferung gesondert zu rügen. Die Mängelrüge ist jedenfalls verspätet, wenn
der Lieferantin eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist. Ab Feststellung des
Mangels bedarf jede Veräußerung, Be- oder Verarbeitung der betreffenden Ware bei sonstigem
Anspruchsverlust der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Lieferantin.

9.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Mängelrüge der Lieferantin tatsächlich zugeht und trägt hierfür
auch die Beweislast. Die bloße Zurücksendung von Waren gilt nicht als Mängelrüge.

9.3. Mangels rechtzeitiger Mängelrüge ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährleistung,
Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache sowie
hinsichtlich sonstigem Ersatz, Rückabwicklung oder Vertragsauflösung ausgeschlossen.

9.4. Im Fall von Mängelrügen hat der Kunde die betroffenen Teile nach freiem Ermessen der Lieferantin
entweder auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden oder an Ort und Stelle von der Lieferantin
überprüfen zu lassen. Weder durch diese Überprüfung der Ware noch durch die vorbehaltlose Annahme
zurückgesendeter Ware verzichtet die Lieferantin auf den Einwand der verspäteten oder nicht erhobenen
Mängelrüge. Der Kunde hat bei der Überprüfung und Behebung gerügter Mängel im Rahmen des
Zumutbaren mitzuwirken und insbesondere Auskünfte zu erteilen. Erkennt die Lieferantin die gerügten
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Mängel nach Überprüfung nicht an, so hat der Kunde der Lieferantin alle mit der Überprüfung verbundenen
Kosten (einschließlich Wegzeit) zu ersetzen.

10. Haftung

10.1. Die Lieferantin haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast für das Vorliegen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft den Kunden.

10.2. Die Haftung der Lieferantin für indirekte, mittelbare Schäden sowie Folgeschäden, Aus- und
Einbaukosten, Rückrufkosten, Bandstillstandskosten, Nutzungsausfall, Mangelfeststellungskosten (inkl.
zusätzliche Prüfläufe, Materialkosten und Kosten für eine dem üblichen Umfang übersteigende
Wareneingangskontrolle) und zusätzlicher Handlingaufwand (inkl. Transport- und Wegekosten),
Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Kapitalkosten, und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen
den Kunde ist ausgeschlossen. Jedenfalls ist eine Haftung der Lieferantin der Höhe nach mit EUR 5 Millionen
pro Schadensfall begrenzt.

10.3. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten für alle vertraglichen und deliktischen Ansprüche des
Kunden, insbesondere auch für etwaige Schutzrechtsverletzungen und/oder Produkthaftungsansprüche. Sie
gelten jedoch nicht, soweit zwingend (i) nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) wegen Vorsatzes oder krass
grober Fahrlässigkeit oder (iii) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird.

10.4. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren spätestens drei Jahre nach Schadenseintritt. Sämtliche
sonstigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens drei Jahre nach Lieferung
(dieser Punkt 10.4. gilt nicht für Gewährleistungsansprüche; für letztere gilt Punkt 8.1.).

10.5. Für Maßnahmen des Kunden zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet die Lieferantin (unter
Berücksichtigung der Punkte 10.1 bis 10.4 und jedenfalls nur in dem Ausmaß, als eine Haftungsbegrenzung
oder ein Haftungsausschluss wie dort geregelt unzulässig sein sollte) nur soweit, als (i) der Kunde oder sein
Abnehmer zur Vermeidung von Personenschäden, die zu Personenschäden führen können, aufgrund
zwingender gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist und (ii) Einigkeit zwischen dem Kunden und der
Lieferantin über drohende Sachmängel- oder Produkthaftungsansprüche besteht und/oder die
Schadensabwehr von einer Behörde angeordnet wird. Der Kunde wird die Lieferantin, unter sonstigem
Ausschluss allfälliger Ansprüche, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Über die zu
ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Rückrufaktionen oder Vergleichsverhandlungen, haben die
Parteien Einigkeit zu erzielen, wobei eine solche für adäquate Maßnahmen nicht ohne gerechtfertigten
Grund verweigert wird. Für adäquate Maßnahmen, die nach rechtzeitiger Einbindung und in Einigung mit der
Lieferantin getroffen wurden, haftet die Lieferantin (unter Berücksichtigung der Punkte 10.1. bis 10.4. und
jedenfalls nur in dem Ausmaß, als eine Haftungsbegrenzung oder ein Haftungsausschluss wie dort geregelt
unzulässig sein sollte) bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt EUR 5 Millionen pro Schadensfall.

10.6 Verlangt der Kunde die Erbringung/Umsetzung des Vertragsgegenstandes gemäß Spezifikationen, einem
konkreten Konzept bzw. konkreten Vorgaben des Kunden, oder fordert der Kunde den Einsatz vom Kunde
vorgegebener Lösungen oder Technologien, stellt der Kunde sicher, dass diese bzw. deren
Anwendung/Nutzung frei von Rechten Dritter sind, und hält der Kunde die Lieferantin in diesem
Zusammenhang, insbesondere im Falle einer Fertigung, gegenüber Ansprüchen Dritter vollumfassend schad-,
klag- und exekutionslos.

11. Vertragsbeendigung

Die Parteien können – vorbehaltlich gesetzlicher Rücktrittsrechte der Lieferantin sowie der Regelungen in
Punkt 13 – den Vertrag nur aus wichtigen Gründen und nur nach vorheriger schriftlicher Abmahnung vorzeitig
aufkündigen. Auf einmalige Zielschuldverhältnisse sind solche Sonderkündigungsrechte nicht anwendbar.
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12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Vertrag behält sich die Lieferantin das Eigentum an den verkauften Waren vor.
Außerdem behält sich die Lieferantin das Eigentum an den verkauften Waren auch bis zur vollständigen
Bezahlung aller ihrer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus allfälligen anderen
Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien vor.
Dies gilt, um jeden Zweifel auszuschließen, jeweils auch für die Lieferung von Maschinen, Ausrüstung,
Werkzeugen, Schablonen, Pressformen, Messgeräten, Zubehörteilen, Gussformen, Vorlagen und/oder
Ausrüstung, falls sich die Lieferantin vertraglich insoweit zur Lieferung verpflichtet hat.

12.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die
Lieferantin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der
Lieferantin gehörenden Waren erfolgen.

12.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises,
ist die Lieferantin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen
Kaufpreis nicht, darf die Lieferantin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos
eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.

12.4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der
Waren der Lieferantin entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Lieferantin als Hersteller
gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwirbt die Lieferantin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt
der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Lieferantin gemäß
vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Lieferantin ab. Die Lieferantin nimmt die Abtretung an. Die in
diesem Punkt 12 genannten Pflichten des Kunden, insbesondere jene nach Punkt 12.2., gelten auch in
Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Lieferantin ermächtigt. Die Lieferantin
verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen der
Lieferantin gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der
Fall, so kann die Lieferantin verlangen, dass der Kunde der Lieferantin die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Lieferantin um mehr als 10%, wird
die Lieferantin auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
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13. Rücktrittsrecht der Lieferanten

13.1. Die Lieferantin ist berechtigt, aus wichtigem Grund und unter Setzung einer angemessenen, längstens
14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
wenn (i) der Kunde mit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere der Pflicht zur Zahlung
des Preises oder der Vornahme von zur Vertragserfüllung durch die Lieferantin erforderlichen
Mitwirkungshandlungen in Verzug ist, (ii) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Ausgleichs- oder
sonstigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird oder (iii) über das Vermögen des
Kunden das Konkurs-, Ausgleichs- oder sonstiges Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.

13.2. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch der Lieferantin durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Kunden, insbesondere aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse, gefährdet wird,
kann die Lieferantin die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist setzen, binnen der er
Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder
fruchtlosem Verstreichen der Frist ist die Lieferantin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz zu fordern.

13.3 Die Lieferantin ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Erfüllung des Vertrags aufgrund
nationaler oder internationaler gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Embargos, US-(Re)-
Exportkontrollbestimmungen, sonstigen Sanktionsbestimmungen) verboten ist. Dies gilt auch für gesetzliche
Bestimmungen, die erst nach Vertragsabschluss in Kraft treten.

14. Compliance

14.1. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung des Miba Verhaltenskodex und stellt sicher, dass auch seine
Angestellten, Subunternehmer und Lieferanten zur Einhaltung des Miba Verhaltenskodex verpflichtet sind.
Dieser kann im Internet abgerufen werden unter: http://www.miba.com/de/coc/
Die Bestimmungen des Miba Verhaltenskodex sind ein integrierender Bestandteil des Vertrages zwischen
dem Kunden und der Lieferantin. Der Kunde bestätigt, dass er die Bestimmungen des Miba Verhaltenskodex
kennt und dass seine Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet sind. Der Kunde wird die
Lieferantin unverzüglich über alle Handlungen seiner Mitarbeiter informieren, die einen Verstoß gegen den
Miba Verhaltenskodex darstellen. Der Kunde wird die Lieferantin bei der Beschaffung von Informationen im
Zusammenhang mit Verstößen gegen den Miba Verhaltenskodex unterstützen. Der Kunde verpflichtet sich
weiters zur Einhaltung aller zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen, Normen und sonstigen
Standards.

14.2. Jeder Fall eines Verstoßes gegen die in Punkt 7.8, 7.9 und 7.10 genannten Ausfuhrbestimmungen oder
den Miba Verhaltenskodex berechtigt die Lieferantin zur sofortigen Kündigung aller bestehenden Verträge
mit dem Kunden aus wichtigem Grund.

15. Geheimhaltungsverpflichtung und Zeichnungen und Modelle

15.1. Der Kunde ist zur Geheimhaltung aller ihm im Rahmen der Vertragsbeziehung bekanntwerdenden
technischen und geschäftlichen Informationen der Lieferantin und der mit der ADMOS Gleitlager GmbH – a
Miba Group Member verbundenen Unternehmen verpflichtet. Insbesondere geheim zu halten sind
„vertrauliche Informationen“. Als „vertrauliche Informationen“ gelten – egal ob sie die Lieferantin,
verbundene Unternehmen der ADMOS Gleitlager GmbH – a Miba Group Member oder
Kunden/Geschäftspartner der Lieferantin betreffen – insbesondere sämtliche Informationen, Unterlagen,
Zeichnungen, Daten, Daten auf elektronischen Datenträgern, Verfahren und Verfahrensschritte,
Zusammensetzungen, Formeln, Maschinen, Anlagen, Muster, Gegenstände, Markt- und
Marketinginformation, technische und kommerzielle Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
Finanzinformationen, Geschäftsmodelle und Geschäftsprozesse sowie sonstige als schutzwürdig geltende
Informationen, welche – bewusst oder unbewusst – vor oder nach Abschluss des Vertrags, schriftlich,
graphisch, mündlich, visuell, elektronisch, durch Übersendung eines Produktes oder Produktmusters, im
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Rahmen von Betriebsbesuchen oder auf sonstige Weise, dem Kunden übergeben wurden, oder welche in
den Verfügungsbereich des Kunden und/oder in dessen Kenntnis gelangt sind, sowie jegliche Kopien oder
sonst abgeleitete Informationen. Vor allem sind auch Informationen und Ergebnisse, die im Zusammenhang
mit der Erbringung der Lieferung/Leistung entstanden sind, egal ob von der Lieferantin, vom Kunden
und/oder von einem Dritten geschaffen, vertrauliche Informationen. Nicht als vertrauliche Informationen
gelten solche Informationen, welche zum Zeitpunkt des Informationsüberganges nach diesem Vertrag
nachweislich in ihrer Gesamtheit und in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile
den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein
bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind.

15.2. Jede Weitergabe von vertraulicher Information oder die Nutzung für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter
– egal ob ganz oder teilweise, in veränderter oder weiterverarbeiteter Form, oder als Bestandteil sonstiger
Informationen – ist an die vorangehende schriftliche Zustimmung der Lieferantin in jedem Einzelfall
gebunden. Dies gilt auch für wissenschaftliche Veröffentlichungen. Der Kunde verpflichtet sich hiermit
außerdem, vertrauliche Informationen nur so weit nach dem geschlossenen Vertrag ausdrücklich zulässig zu
verwenden, während und nach Ende des Vertrages weder für eigene noch für fremde Zwecke zu benutzen
und sie so zu verwalten, dass der Kunde diese nach Vertragsbeendigung zurückgeben kann.
Insbesondere wird der Kunde auch nicht versuchen, aus den vertraulichen Informationen irgendwelche
Erkenntnisse oder Schlüsse zu ziehen, und auch nicht auf die ihnen grundliegenden Informationen
zurückzuführen oder zu untersuchen, weder durch Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen.

15.3. Vertrauliche Informationen die dem Kunden allenfalls im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung
oder -erfüllung von der Lieferantin übergeben bzw. bereitgestellt werden, bleiben im Eigentum der
Lieferantin und dürfen ebenso wie die von der Lieferantin nach besonderen Angaben des Kunden
angefertigten Angaben, Zeichnungen, Pläne, Detailzeichnungen, Fertigungsmittel und sonstige technische
Unterlagen und Werkzeuge (im Folgenden alle gemeinsam „Unterlagen“) vom Kunden nur für den
eigentlichen Vertragszweck gemäß Definition in der Auftragsbestätigung, aber nicht für andere Zwecke
verwendet, vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind diese Unterlagen sowie
auch die vertraulichen Informationen samt allen Abschnitten und Vervielfältigungen unverzüglich an die
Lieferantin herauszugeben, etwaige Kopien zu vernichten sowie etwaige Sicherungen und Aufzeichnungen
auf elektronischen Datenträgern zu löschen und dies unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

15.4. Aus der Kenntnis der vertraulichen Informationen werden vom Kunden im Hinblick auf
Schutzrechtsanmeldungen keine Rechte, insbesondere keine Rechte auf Vorbenutzung, geltend gemacht.
Sämtliche aufgrund von vertraulichen Informationen der Lieferantin erarbeiteten bzw. gestalteten
Ergebnisse und Unterlagen, insbesondere auch ein allenfalls gemeinsam erstelltes Pflichtenheft, gehen nach
Punkt 4 in das Eigentum der Lieferantin im Zeitpunkt der Erstellung über und sind als Eigentum der Lieferantin
zu kennzeichnen; es gilt hierfür der Punkt 4 dieser AGB. Fertigungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Muster,
technische Vorrichtungen etc., welche die Lieferantin dem Kunden zur Verfügung gestellt hat, sind als
Eigentum der Lieferantin zu kennzeichnen und unterliegen der Geheimhaltungsverpflichtung und dem
Verwertungsverbot nach diesem Punkt 15. Auf Verlangen sind auch diese Unterlagen und Fertigungsmittel
unverzüglich an die Lieferantin herauszugeben, etwaige Kopien zu vernichten sowie etwaige Sicherungen
und Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern zu löschen und dies unverzüglich schriftlich zu
bestätigen.

15.5. Der Kunde gewährt nur jenen Mitarbeitern Zugang zu den vertraulichen Informationen, die direkt mit
der Ausführung des jeweiligen Vertrages betraut sind und deren Kenntnis der vertraulichen Informationen
für die Ausführung des Vertrages unerlässlich ist und die vorab schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet
worden sind. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen und Materialien, die vertrauliche
Informationen der Lieferantin beinhalten könnten, vor dem Zugang Dritter zu sichern und zu bewahren.
Verkaufs- und Lieferbedingungen – DE Seite 12 von 13 Version: August 2024

15.6. Dem Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung gestattet, die mit der Lieferantin
bestehende Geschäftsverbindung in Werbematerial und Publikationen, gleich welcher Art, anzuführen oder
auf diese hinzuweisen.

15.7. Bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen die gegenständliche Vertraulichkeitsverpflichtung trägt
der Kunde die Beweislast dafür, dass die vertraulichen Informationen bereits zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses der Öffentlichkeit bekannt waren oder ohne sein Zutun oder seine Verantwortlichkeit
offenbart wurden. Der Kunde haftet der Lieferantin gegenüber solidarisch mit jedem Dritten, an den vom
Kunden oder von dem an den Kunden vertrauliche Informationen offengelegt wurden, für jegliche Verletzung
der Vertraulichkeit dieser Vereinbarung.

15.8. Der Kunde anerkennt, dass eine Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung der Lieferantin sofortigen
oder irreparablen Schaden verursachen kann, für welchen gesetzlicher Schadenersatz inadäquat sein kann.
Für jeden Fall und für jeden Tag der Verletzung dieser Vereinbarung durch den Kunden und/oder eine Person,
an welche der Kunde die betroffene Information offengelegt hat, wird der Kunde an die Lieferantin einen
pauschalierten Schadenersatzin Höhe von EUR 50.000,00 zahlen, unbeschadet jeglicher weiteren Ansprüche
oder Rechtsbehelfe der Lieferantin. Der Einwand des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Der
pauschalierte Schadenersatz unterliegt soweit gesetzlich zulässig keiner richterlichen Mäßigung oder Prüfung
der Angemessenheit und ist unabhängig vom eingetretenen Schaden.

15.9. Die Lieferantin haftet nicht dafür, dass die Benutzung der vertraulichen Informationen nicht in
gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und/oder sonstige Rechte Dritter eingreift, und/oder für beim
Kunden oder bei Dritten entstandene Schäden. Die Lieferantin ist in der Verwendung und Verfügung über
die vertraulichen Informationen völlig frei.

15.10. Dieser Punkt 15. gilt auch nach Beendigung oder Wegfall des Vertragsverhältnisses unbeschränkt fort
und zwar solange dies gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässig ist, jedenfalls aber für die Dauer
von fünf (5) Jahren nach Beendigung des entsprechenden Vertragsverhältnisses.

16. Datenschutz

Sofern der Kunde im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten für und im Auftrag der
Lieferantin verarbeitet, ist er verpflichtet, die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das
Datenschutzgesetz i.d.g.F. und die Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) einzuhalten. Dementsprechend
muss der Kunde mit der Lieferantin eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art 28 DSGVO abschließen.
Sofern darüber hinaus ein Datentransfer – an den Kunden oder dessen Subunternehmer – an Empfänger mit
Sitz in Drittländern außerhalb des EWR erfolgen soll und für die Leistungserbringung unbedingt erforderlich
ist, ist der Kunde zusätzlich zum Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln bzw. diesen gleichgestellte
durch die EU-Kommission erlassene Vertragsschablonen als geeignete Garantien im Sinne des
Art. 46 Abs. 2 lit. c und d DSGVO verpflichtet.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand

17.1. Erfüllungsort für beide Parteien ist der in der von der Lieferantin in der Bestellbestätigung genannte
Ort, ansonsten Laakirchen, Österreich.

17.2. Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das sachlich
zuständige Gericht für Linz, Österreich, zuständig. Die Lieferantin ist jedoch nach ihrer Wahl berechtigt,
Ansprüche gegen den Kunden auch bei dem für den Sitz des Kunden sachlich zuständigen Gericht geltend zu
machen.

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18. Anwendbares Recht

Auf diesen Vertrag einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und/oder Nichtigkeit und
seiner Vor- und Nachwirkungen und seiner Auslegung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden,
unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den Internationalen Warenkauf.

19. Salvatorische Klausel

Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar, so berührt dies nicht die
Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall wird die
betreffende Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende und nicht
unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch im Falle von Vertragslücken.

20. Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Kunde stimmt zu, dass die Lieferantin das Vertragsverhältnis als Ganzes an ein anderes mit der ADMOS
Gleitlager GmbH – a Miba Group Member verbundenes Unternehmen (unabhängig von der Beteiligungshöhe)
übertragen darf. Über schriftliche Mitteilung übernimmt somit das von der Lieferantin genannte verbundene
Unternehmen alle Verpflichtungen und Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis und tritt in alle
Gestaltungsrechte und sonstigen Rechte der Lieferantin ein.

21. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der
Lieferantin und dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Abweichungen
vom Erfordernis der Schriftform.